2011
Erben und Vererben
Die Gemeinschaft Barkhof lud ein zum Infoabend mit dem Thema „Erben und Vererben“. Rund 30 interessierte Mitglieder und Besucher lauschten vergangene Woche dem Vortrag vom ortsansässigen Notar Krusch. Schnell wird allen klar, dass dieses Thema viel komplexer ist als man dachte. Das Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn der Erblasser kein rechtsgültiges Testament hinterlassen hat. Möchte der Erblasser aber sein Erbe nach seinen Gesichtspunkten verteilen, muss er zu Lebzeiten ein Testament aufsetzen. Es ist handschriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Ein Datum ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber im Falle von mehreren Testamenten gilt das vom Erblasser als zuletzt geschriebene. Dieses Schriftstück kann zu Hause, bei einem Notar oder beim Amtsgericht hinterlegt werden. Unter einem Testament versteht man die Verteilung von Anteilen vom Gesamtvermögen. Von personenbezogenen Geldbeträgen wird abgeraten, da bis zum Zeitpunkt des Erbfalls sich die Vermögenslage ändern kann. Ein prozentualer Anteil vom Vermögen ist dann viel sinnvoller. Ein Vermächtnis sieht die Weitergabe von einzelnen Gegenständen vor. Alles sollte immer schriftlich festgehalten werden, wobei die Beratung eines Notars sehr hilfreich sein kann. Herr Krusch empfiehlt den Zuhörern, sich frühzeitig um die Nachlassregelung zu kümmern. Dabei sollten nicht nur der Ehepartner, sondern auch die Kinder als potentielle Erben mit einbezogen werden.
Gerade jungen Paaren wird geraten, Vorsorge für den Fall zu treffen, wenn ein Teil unverhofft stirbt, und der Verbliebene gut versorgt bleiben soll. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften gilt dieser Ratschlag besonders, damit überhaupt ein Rechtsanspruch am Erbe des verstorbenen Partners besteht. Dafür anbieten würde sich ein notarieller Erbvertrag. Damit der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Er trägt Sorge dafür das behinderte oder zu betreuende Erben nicht benachteiligt werden. Falls jemand, der Anspruch auf ein Erbe hat, nicht testamentarisch berücksichtigt wurde, kann dieser über den gesetzlichen Pflichtteil seine Forderung geltend machen. Ein Erbe kann neben Vermögen auch Schulden bedeuten, deshalb ist es auch möglich innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnisnahme das Erbe auszuschlagen. Am Ende des Vortrages war allen Anwesenden klar, dass es beim Vererben keine Pauschalisierung gibt, sondern jeder Fall individuell betrachtet werden muss.